Gemäß § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB kommt eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist in Betracht, wenn die begründete Annahme besteht, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Eine begründete Annahme entsteht dadurch, dass Sie frühzeitig an einer Maßnahme zur Förderung Ihrer Fahreignung teilnehmen. Die tatsächliche Sperrfristverkürzung liegt im Ermessensspielraum des Richters. Allerdings orientieren sich Richter in ihrer Entscheidung an den Qualifikationen des Verkehrspsychologen und den Inhalten der durchgeführten Maßnahme.
Unsere hohe Erfolgsquote in der Verkürzung von Sperrfristen erreichen wir durch unsere hochwertigen Verkehrstherapien. Wir wenden lern- und motivationspsychologische Elemente an, die sich in den evaluierten Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung und in den besonderen Aufbauseminaren bewährt haben. Außerdem werden unsere Maßnahmen ausschließlich von einem erfahrenen Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt, mit folgenden amtlich anerkannten Qualifikationen: